Förderung & Projekte

Vergabeordnung – Richtlinien zur Vergabe von Mitteln aus den Erträgen

 

  1. Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. Studentenhilfe, des Natur- und Umweltschutzes, des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Schutzes von Ehe und Familie sowie des demokratischen Staatswesens. Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte juristische Personen und natürliche Personen, soweit mit einer möglichen Zuwendung die satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen sind.

 

  1. Entscheidungsbefugnis, Rechtsanspruch

Über die Vergabe von Mitteln aus den Erträgen der Stiftung entscheidet der Stiftungsvorstand im Rahmen dieser Richtlinien. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch die Nikolaus-Groß-Stiftung.

 

  1. Art der Förderung

Die Förderung kann als Fehlbetragsförderung oder Projektförderung gewährt werden. Die Förderung erfolgt jeweils nach der Dringlichkeit und Bedeutung der einzelnen Vorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.

 

  1. Höhe der Zuwendungen

Bei der Bemessung der Höhe von Zuwendungen sind das Eigeninteresse und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers angemessen zu berücksichtigen. Die Zuwendung wird daher grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

4.1 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil (Anteilfinanzierung);

 

4.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insofern verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch angemessene eigene oder fremde Mittel zu decken imstande ist (Fehlbedarfsfinanzierung). Der Zuwendungsempfänger hat sich insoweit zu bemühen, Zuschüsse Dritter oder Spenden einzuwerben;

 

4.3 mit einem festen Betrag an den Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung).

Bei 4.2 und 4.3 ist die Zuwendung jeweils auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

In besonders begründeten Fällen kann eine Vollfinanzierung erfolgen, falls das Förderungsziel anders nicht erreicht werden kann:

 

  1. Antragsverfahren

5.1 Die schriftlich zu stellenden Anträge müssen eine genaue Beschreibung des zu fördernden Projektes enthalten. Außerdem müssen die zu erwartenden Kosten, der Durchführungszeitraum, die Finanzierung der Maßnahme, insbesondere der Einsatz eigener Mittel und Zuschüsse Dritter sowie die Höhe der aus der Stiftung beantragten Förderung dargestellt werden.

 

5.2 Anträge sind über den Stiftungsvorstand einzureichen.

 

5.3 Anträge sind nach 5.2 so rechtzeitig einzureichen, dass sie jeweils zum 31. Oktober jedes Jahres für das kommende Jahr dem Stiftungsvorstand vorliegen. Im aufzustellenden Haushaltsplan für das Folgejahr hat der Stiftungsvorstand die Vergabe der Fördermittel im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Erträge zu berücksichtigen.

 

5.4 In dringenden und begründeten Fällen können auch im Laufe eines Jahres Anträge nach 5.2 gestellt werden, die Dringlichkeit ist gesondert nachzuweisen.

 

  1. Genehmigungsverfahren

Der Stiftungsvorstand entscheidet umgehend über die eingereichten Anträge. Können aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Anträge oder nicht in voller Höhe bedient werden, hat der Stiftungsvorstand nach Dringlichkeit, Wichtigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Das Ergebnis der Bewilligung oder Ablehnung ist dem Antragsteller möglichst innerhalb von zwei Monaten schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung von Förderanträgen wird nicht begründet. Eine Genehmigung kann unter Beachtung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf Anforderung drei Wochen vor Beginn des Projektes bzw. der Maßnahme. Bei größeren Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, behält sich der Stiftungsvorstand angemessene Abschlagszahlungen auf Anforderung vor. Für die Überweisung des Betrages teilt der Antragsteller zweckmäßigerweise bereits im Antrag seine Bankverbindung mit. Eine Förderzusage erlischt, wenn das geförderte Projekt nicht innerhalb von 24 Monaten nach Bewilligung der Förderung beginnt.

 

  1. Nachweis der Verwendung

Nach Abschluss einer geförderten Maßnahme hat der Stiftungsvorstand zu prüfen, ob die bewilligten Mittel dem Grunde und der Höhe nach richtig verwendet wurden. Dazu hat der Antragsteller spätestens drei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einen schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Fördergelder zu erbringen. Eine tabellarische Auflistung der Kosten sowie der dazugehörigen Einnahmen und Kopien der Rechnungen und Bescheide sind beizufügen. Kommt der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung dieser Pflicht nicht nach, kann die Zuwendung einschließlich der entstandenen Kosten zurückgefordert werden.

 

Zusätzlich zu diesen Berichtspflichten ist der Empfänger verpflichtet, die Stiftung unaufgefordert über Ereignisse zu unterrichten die das Projekt wesentlich beeinflussen. Das gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung des Projekts oder dessen Ziele gefährdet erscheinen.

Die Stiftung behält sich das Recht vor, den Nachweis durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen auch an Ort und Stelle zu prüfen oder durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen. Die Prüfung hat auch festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.

 

  1. Publikationen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Grundsätzlich sind alle Publikationen im Zusammenhang mit geförderten Projekten mit dem Vermerk zu versehen „gefördert von der Nikolaus-Groß-Stiftung der KAB im Bistum Münster“. Ein entsprechender Hinweis ist auch in Einladungen, Programmen von Veranstaltungen oder Presseverlautbarungen anzubringen.

Alle das Projekt betreffenden öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten müssen einen Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung enthalten. Alle Presse- und Öffentlichkeitsaktivitäten müssen zuvor mit der Stiftung abgestimmt werden.

Die Stiftung hat das Recht, das Projekt auch selbst an die Öffentlichkeit zu bringen.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Richtlinien traten am 1. Januar 2019 in Kraft.