Satzung

Präambel  

Grundlage der Arbeit der Nikolaus-Groß-Stiftung der KAB im Bistum Münster sind die Werte der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung auf der Basis der Katholischen Soziallehre. Die unantastbare Würde eines jeden Menschen, das solidarische Handeln miteinander und die Entwicklung von Möglichkeiten zur Selbstbestimmung, Eigenverantwortung sowie der Entfaltung von Fähigkeiten sind dabei Motivation und Ziel der Arbeit zugleich.

 

Diese Werte will die Stiftung im Bewusstsein ihres christlichen Auftrages für die Zukunft sichern, sie dient daher insbesondere der Förderung

  • einer gerechteren und menschlicheren Arbeitswelt
  • einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • der Arbeitnehmerbildung und -kultur
  • eines solidarischen Miteinanders der Generationen
  • einer nachhaltigen Bewahrung der Schöpfung - unserer "Einen Welt"

Sie erreicht diese Ziele insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung im Bistum Münster sowie deren Initiativen und Projekte, um so ein gutes Leben für alle in einer gerechten und menschlichen Gesellschaft zu schaffen.

 

Der Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Diözesanverband Münster als Initiator und die Gliederungen der KAB im Bistum Münster haben sich daher gemeinsam entschlossen, diese Stiftung aus eigenen Mitteln sowie der Zuwendungen von Menschen, die diese Ideen mittragen, zu errichten. Die nachhaltige Teilhabe sämtlicher Zuwender an der Stiftung wird durch die Besetzung der Stifterorgane und die Transparenz der Mittelverwendung gewährleistet.

 

Stiftungssatzung  

 

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung des Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Diözesanverbandes Münster (zukünftig KAB Diözesanverband Münster) führt den Namen "Nikolaus-Groß-Stiftung der KAB im Bistum Münster".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe, des Natur- und Umweltschutzes, des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Schutzes von Ehe und Familie sowie des demokratischen Staatswesens durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) Der Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 - Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb von drei folgenden Jahren sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 S. 1 ist zu beachten.

(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

 

§ 5 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildungen oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gem. § 62 Abs.1 Nr. 3 AO und § 62 Abs.4 AO. Dabei sind die Vermögenserträge und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Fördererleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 6 - Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

 a. der Stiftungsvorstand

 b. der Geschäftsführer, soweit der Vorstand hierüber gemäß § 10 Abs. 1 beschließt, sowie

 c. der Stiftungsrat

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

(4) Die Mitglieder der einzelnen Stiftungsorgane sowie der Geschäftsführer haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den steuerlichen Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen nicht übersteigt.

 

§ 7 - Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 5 stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem beratenden Mitglied.

(2) Der erste Vorstand wird von dem Stifter bestellt, danach werden seine stimmberechtigten Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen KAB-Mitglieder sein. Der jeweilige Geschäftsführer des KAB Diözesanverbandes Münster ist ständiges und beratendes Mitglied im Stiftungsvorstand.

Bei der Erstbesetzung des Vorstandes besteht die Amtszeit von 2 Mitgliedern lediglich 2 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Die Amtszeit eines stimmberechtigten Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre.  

Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger zeitnah bestellt ist.

(4) Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.  

In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat zu ersetzen.

(5) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.

(6) Die Nachfolger abgewählter oder aus anderen Gründen vorzeitig ausscheidender stimmberechtigter Mitglieder werden für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

 

§ 8 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seine stimmberechtigten Mitglieder, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens

 b. die Verwendung der Stiftungsmittel

 c. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung

 d. die Beauftragung eines Dienstleisters im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Verwaltung der Stiftung

 e. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14

 f. die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes

(3) Der Vorstand gibt sich eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.

 

§ 9 - Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können sich nicht vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann lediglich ein abwesendes Mitglied vertreten. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 10 - Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der für den Vorstand erlassenen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 GBG.

 

§ 11 - Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 12 stimmberechtigten Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Stifter berufen. Hierbei sollten Mitglieder aus jeder der vier Regionen des KAB Diözesanverbandes Münster vertreten sein. Außerdem ist der Geschäftsführer des KAB Diözesanverbandes Münster ständiges und beratendes Mitglied im Stiftungsrat.

(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Stiftungsratsmitglied aus, so wählt der Stiftungsrat einen Nachfolger. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der stimmberechtigten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre.

(3) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder müssen KAB-Mitglieder sein.

(5) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Ratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Ratsmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen.

(6) Stiftungsratsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung wird mit Beschluss wirksam.

 

§ 12 - Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetztes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

 a. die Kontrolle der Verwaltung des Stiftungsvermögens

 b. das Beschließen allg. Grundsätze zur Zweckverwirklichung (Vergabekriterien/Richtlinien)

 c. Empfehlungen für die konkrete Verwendung der Stiftungsmittel

 d. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes

 e. Entlastung des Vorstandes

 f. Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes

(3) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 13 - Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind der Stiftungsbehörde mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 14 - Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenschluss, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck aufgeben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks (Abs.1), den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenschluss oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenschluss oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§ 15 - Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung

1. an den KAB Diözesanverband Münster oder seinen Rechtsnachfolger, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. Studentenhilfe, des Natur- und Umweltschutzes, des Völkerverständigungsgedankens, der Entwicklungszusammenarbeit, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Schutzes von Ehe und Familie, des demokratischen Staatswesens sowie der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind.

Die Entscheidung, an wen das Vermögen ausgeschüttet wird, obliegt dem Vorstand gemeinsam mit dem Stiftungsrat.

 

§ 16 - Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 17 - Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.

(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

 

§ 18 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Errichtung der Stiftung am 10. April 2018 in Kraft.